AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung & Dienstleistungen der COPPER Group GmbH & Co. KG

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung & Dienstleistungen der COPPER Group GmbH & Co. KG

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich.

Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Vertrag vorbehaltlos ausführen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter/Kunden. Jegliche Änderungen, gleich welcher Art, bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

Die COPPER Group GmbH & Co. KG, – Edouard-Desor-Straße 2 – 61381 Friedrichsdorf, vertreten durch die COPPER Group Betriebs-, Verwaltungs und Beteiligungs GmbH, Geschäftsführer: Bastian Karst, Moritz Karst und Lars Weingarten, St. Nr. 003 310 306 47, Bankverbindung: Frankfurter Sparkasse, Kontonummer: 0200616544 BLZ:50050201 – IBAN:

DE79500502010200616544 , Swift -BIC:HELADEF1822, wird im Folgenden als Vermieter bezeichnet.

 

§ 1 – Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Vertrag genannten

Mieträume zu den im Vertrag genannten Bedingungen sowie sonstigen

Zusatzleistungen.

§ 2 – Zustandekommen des Mietvertrages

Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und

Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen kommt erst

zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot des Vermieters durch

Unterzeichnung des Vertragsangebotes annimmt. Alle vertraglichen

Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter erlangen nur in

Schriftform Gültigkeit. Mit Vertragsschluss bestätigen die Parteien, dass

keine Nebenabreden getroffen worden sind. Der Mietvertrag erlangt seine

Gültigkeit erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Mietzinses/Anzahlung von 50% der Angebotssumme.

§ 3 – Gegenstand, Inhalt und Zweck des Mietvertrages

1. Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die Bereitstellung der

Räumlichkeit sowie fest verbauter Einrichtungen. Die Bereitstellung

zusätzlichen Inventars, wie Musikanlage, Licht, Dekoration, Mobiliar,

etc. wird individuell vereinbart und zusätzlich zur vereinbarten Miete

vergütet.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu

überlassen, insbesondere sie unter zu vermieten. Eine etwaige

Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in

keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.

3. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter durch

seine Mitarbeiter oder beauftragten Personen gegenüber dem Mieter

und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.

4. Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens drei Tage vor der

Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während des Aufund

Abbaus durch den Mieter und während der Veranstaltung vor Ort

anwesend und für den Vermieter unmittelbar erreichbar (auch

telefonisch) sein muss.

5. Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des

Mietvertrages, spätestens aber eine Kalenderwoche vor

Veranstaltungsbeginn, das Programm sowie den Ablauf dem

Vermieter bekannt zu geben und mit diesem abzusprechen.

Der Vermieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom

Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung

erheblich abweicht und eine Anpassung des Vertrages nicht zustande

kommt.

Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche

Änderung im Ablauf der Veranstaltung, so ist diese dem Vermieter

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall hat der

Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

6. Wenn sich nach Mietvertragsabschluss herausstellt, dass aufgrund

eingetretener mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters

(Vermögensverfall, etc.)

die Zahlung der Miete(n) gefährdet ist, kann der Vermieter die

Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten verweigern, es sei denn, der

Mieter zahlt die im Mietvertrag vereinbarte Vergütung vorab. Das

Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter

bereits bei Abschluss des Mietvertrages von Umständen der

mangelnden Leistungsfähigkeit des Mieters Kenntnis hat.

§ 4 – Mietzeit

1. Die Mieträume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen.

Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit

gestattet. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so wird ein

anteiliger Mietzins (Gesamtmietzins: vereinbarte Stundenzahl =

Betrag) pro Stunde erhoben.

2. Gibt der Vermieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume

nicht ordnungsgemäß zurück, so gerät er in Verzug. Im Verzugsfall hat

der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen

Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte

Gegenstände bei Dritten einzulagern. Ferner sind etwaige durch eine

nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und

Mietausfallschäden von Mieter zu erstatten.

§ 5 – Miete, Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Raummieten, die Preise für Einrichtungen, technische

Ausstattungen und Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot

und dessen Annahme. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen

Höhe in Rechnung gestellt.

2. Die Fälligkeit der Mieten und Preise sowie Dienstleistungen ergibt sich

aus dem Angebot und wird auf der Rechnung mitgeteilt.

3. Kommt der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt,

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls der Vermieter

einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt,

diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem

Vermieter nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein

oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters mit Forderungen

aus einem anderen Schuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 6 – Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

1. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten

Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der

Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen,

ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das

Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in

eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen

zum Schutze der Jugend an und übernimmt die Haftung für deren

Einhaltung.

2. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche

Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter

rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Der Vermieter

übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für

die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für die gesetzlich

erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei

sonstigen Verwertungsgesellschaften ist der Mieter verantwortlich.

3. Der Mieter garantiert dem Vermieter alle für die Veranstaltungen

erforderlichen gesetzlichen Abgaben anzuzeigen und abzuführen.

Dies gilt für jegliche mit der Veranstaltung in Bezug stehenden

Abgaben (wie z.B. Künstlersozialkasse, Krankenkasse,

Sozialversicherung, Versicherungen, Genehmigungen, Tantieme,

Nützungsgebühren, usw.)

4. Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen

Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat

ausschließlich der Mieter auch für den Fall einzustehen, dass der

Vermieter im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter

den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 – Haftung

1. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich

etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine

Beauftragen und sonstige Dritte (z.B. Lieferanten) schuldhaft

verursacht werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von

Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten

Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft oder

grob Fahrlässig hierzu beigetragen hat oder er zumindest

entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare

Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Dies gilt insbesondere

bzw. auch für im Falle des entstehenden Schadens eventuelle

Abwesenheit des Mieters bzw. einer von ihm beauftragte und dem

Mieter schriftlich angezeigte leitende Person oder der Sorgfaltspflicht

nicht entsprechender körperlicher und geistiger Verfassung durch

Alkoholeinfluss, Rauschmittel, usw..

Der Mieter haftet ausdrücklich auch für Schäden, die von ihm bzw. den

in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit

eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen

verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen

Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es ihm,

fehlendes Verschulden nachzuweisen.

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich

zugelassene Personenzahl in den angemieteten Räumen nicht

überschritten wird. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus

entstehenden Schäden.

3. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf erkennbare mangelnde

Beschaffenheit der vermieteten Räume, des vermieteten Inventars

und/oder einer zur Verfügung gestellten technischen Einrichtung oder

auf eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen

zurückzuführen sind.

4. Der Umfang der Haftung des Vermieters gemäß Ziffer 3 ist wie folgt

beschrankt: Für Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen und

unerlaubten Handlungen (des Vermieters, seines gesetzlicher

Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen) haftet der Vermieter nur,

wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten

nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hiervon ist

auch nicht der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens anstelle

der Erfüllung erfasst. Soweit den Vermieter eine Haftung trifft, ist der

Umfang seiner Ersatzpflicht stets auf vertragstypische Schäden

begrenzt. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht für vom Mieter

verhinderbare Schäden. Soweit die Haftung des Vermieters

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.

5. Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die

Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen

Schadenersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von

mit der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der

Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im

Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden,

freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle

Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der

Inanspruchnahme durch einen Dritten möglicherweise erwachsen.

Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen

gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft

verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter,

seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig

oder vorsätzlich herbeigeführt werden.

6. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter

und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu

lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände,

welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten,

etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern

mitgebracht werden, wird von dem Vermieter ausdrücklich keine

Haftung übernommen.

§ 8 – Einlass-, Ordnungsdienst und Sicherheitspersonal

1. Jede Veranstaltung bedarf eines Einlass-, Ordnungs- und/bzw.

Sicherheitsdienstes. Das Personal wird vom Mieter gestellt.

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle seine Mitarbeiter,

beauftragte Dienstleister und sonstige dem Mieter zuzuordnende

Personen über alle gesetzlichen Genehmigungen, Ausbildungen und

behördlichen Auflagen verfügen, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit

gesetzlich vorgeschrieben sind.

3. Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von jeglicher

Verantwortung oder Ansprüchen frei, die aus Satz 1 und 2 entstehen

oder entstehen könnten. Der Mieter garantiert dem Vermieter, dass

zum Zeitpunkt der Veranstaltung sowie Auf- und Abbau alle

Mitarbeiter über entsprechende Fähigkeiten verfügen bzw. alle

gesetzlichen Auflagen erfüllen.

§ 9 – Technische Einrichtungen des Vermieters

1. Die in den Mieträumen eingebauten technischen Einrichtungen (z.B.

Licht- und Tontechnik) dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten

des Vermieters bedient werden. Der Mieter hat die hierfür

entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den Preislisten des

Vermieters zu tragen.

2. Stellt der Veranstalter eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen

(z.B. Ton, Licht, usw.) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so

haftet der Veranstalter/Mieter für eventuelle Schäden oder Diebstahl

auch dann, wenn der Vermieter sein Einverständnis hierzu erklärt hat.

Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von einer Nachweispflicht

frei, dass eventuelle Vorschäden bestanden und dadurch die

Funktionsfähigkeit eingeschränkt war oder zum Ausfall geführt haben

und der Schaden ihm nicht zuzuschreiben bzw. nachzuweisen ist. Dem

Mieter obliegt die Pflicht, das von ihm oder seinen Mitarbeiter zu

bedienende Equipment vor der Veranstaltung eingehend zu prüfen

und eventuelle Schäden schriftlich anzuzeigen bzw. schriftlich im

Übergabeprotokoll festzuhalten. Eine mündliche Anzeige wird

einvernehmlich ausgeschlossen und entbindet nicht von der Haftung.

§ 10 – Werbung

1. Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen

im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume)

nur mit vorher einzuholender Erlaubnis des Vermieters angebracht

werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten

Mietzeit wieder zu entfernen. Anderenfalls gilt § 4 Nr. 2 dieser

Bedingungen entsprechend.

2. Jegliche feste Verbindung mit Schrauben, Nägeln, Klammer usw. ist

strikt untersagt. Ferner ist das anbringen mit beidseitigem Klebeband,

Gaffa Band und Tape strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für

Preistafeln, Werbebanner, Poster, Dekoration, usw. Zur Anbringung

mit Klebeband ist ausdrücklich nur geeignetes rückstandsfrei zu

entfernendes Klebeband zulässig (z.B. Kreppband, Abdeckband o.ä).

Jegliche Zuwiderhandlung stellt eine mutwillige Beschädigung des

Mietobjekts dar und der Mieter/Veranstalter haftet für die

fachmännische Instandsetzung der Schäden in vollem Umfang.

§ 11 – Gewerbeausübung

1. Der Mieter darf ohne vorher einzuholende Erlaubnis des Vermieters

keine Fotografen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von

Aufnahmen des Mietobjekts bei Veranstaltungen zulassen oder eine

sonstige Gewerbeausübung dulden.

2. Das Erstellen von fotografischem Bildmaterial während der

Veranstaltung ist nur gestattet, sofern das Bildmaterial ausschließlich

als Erinnerungsmaterial dient und ausschließlich auf den vom Mieter

direkt betriebenen Internet- , Social Media usw. Seiten veröffentlicht

wird. Eine Veräußerung des Bildmaterials zur kommerziellen

Verwendung ist untersagt.

3. Das Erstellen von fotografischem Bildmaterial bei privaten oder nicht

öffentlichen Veranstaltungen ist zu Erinnerungszwecken grundsätzlich

gestattet sofern es nachträglich nicht zu kommerziellen verwendet

oder veröffentlicht wird.

4. Eine eventuelle einvernehmliche Erlaubnis bedarf der Schriftform.

§ 12 – Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Filmaufnahmen

1. Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-,

Fernseh-, Video und Filmzwecke sind grundsätzlich nur mit

Einwilligung des Vermieters erlaubt. Die finanziellen Konditionen

hierfür bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

2. Sofern eine Genehmigung des Vermieters vorliegt, obliegt es dem

Mieter, alle rechtlichen Genehmigungen einzuholen und alle

gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 13 – Versicherung

1. Der Mieter hat für die Risiken einer Veranstaltung eine

Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Diese

haben das typische Schadenrisiko zu erfassen.

2. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter unaufgefordert

bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung

nachzuweisen.

§ 14 – Hausordnung

1. Der Mieter darf die Mieträume nur für die vereinbarte Veranstaltung

benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.

2. Das Selbständige Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters

ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik gestattet.

3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische

Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör

und Abluftöffnungen der Heizung und Lüftungsanlage müssen ebenso

wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei

und zugänglich bleiben.

4. Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Mieträume

sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten, etc.

bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Auf- und Einbauten

müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der

Mieter hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen

Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von

Wänden etc. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen sind nicht

zulässig. Entspricht der Mieter dieser Verpflichtung auch nach

Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter nicht, so ist

dieser berechtigt, die Aufräum- und Beseitigungsarbeiten

fachmännisch vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter

zu tragen.

5. Wegen des An- und Abtransportes sowie des Aufstellens und

Aufhängens besonders schwerer Teile, die Fundamente oder

besondere Tragevorrichtungen benötigen, ist mit dem Vermieter

rechtzeitig vor Einbringung zu verhandeln.

6. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels

eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar

gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1

nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung

kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere

Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu

imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier u.ä. dürfen nur

außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so

anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer

sich nicht darin verfangen. Die Bekleidung der Saalwände oder

anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist untersagt.

Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von

dem Mieter unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in

Ständen oder Gängen aufbewahrt werden.

7. Eine Verwendung von offenem Licht oder Feuer ohne schriftliche

Einwilligung des Vermieters ist untersagt. Bei Genehmigung durch den

Vermieter sind alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten und

gegebenenfalls geschultes Personal extra abzustellen.

8. Mietequipment des Vermieters muss in einwandfreiem Zustand

zurückgegeben werden. Jegliche Veränderungen, Beklebung usw. ist

grundsätzlich unzulässig und führt zum Untergang der Sache. Sollte

das Mietequipment nicht im ursprünglichen Zustand an den Vermieter

zurückgegeben werden, so ist der Vermieter nach entsprechender

Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter

dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist

nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen. Der

Mieter haftet in vollem Umfang für die Neuanschaffung. Bei kleineren

Schäden haftet der Mieter für eine fachmännische Instandsetzung.

9. Den von dem Vermieter beauftragten Mitarbeitern ist ein jederzeitiges

Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.

10. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters ist bei der

Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.

§ 15 – Kündigung

1. Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn

der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlungen in

Verzug gekommen ist, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine

Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist

oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, die

Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt

werden können, die nach § 6 erforderlichen Genehmigungen und

Erlaubnisse nicht vorliegen, eine vertraglich vereinbarte

Sicherheitsleistung seitens des Mieters nicht abgegeben wird, der

Mieter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht

nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt,

dass dem Vermieter

die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

2. Rücktritt und fristlose Kündigung sind dem Mieter gegenüber

unverzüglich zu erklären. Dabei sind dem Mieter die Grunde

mitzuteilen. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht gemäß

§ 15 Ziffer 1 Gebrauch, hat der Mieter weder Anspruch auf

Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des

entgangenen Gewinns.

3. Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung für Kosten gegangen,

die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur

Erstattung dieser Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet.

§ 16 – Kündigungsfolgen seitens des Mieters

1. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung bleibt

unberührt.

2. Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat,

nicht durchgeführt bzw. storniert, behält der Vermieter die

Vergütungsansprüche für Miete, Nebenkosten und sonstige

Lieferungen und Leistungen. Der Vermieter muss sich jedoch im

Bereich vereinbarter Lieferungen und Dienstleistungen etwaige

ersparte Aufwendungen sowie bei der Raumvermietung Einnahmen

aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.

3. Eine etwaige Stornierung muss der Mieter schriftlich so früh wie

möglich erteilen.

Der Mieter zahlt bei Rücktritt vom Vertrag:

Bis 30 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 50 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

29 – 15 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 60 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

14 – 8 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 70 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

7 – 5 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 80 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

4 – 2 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 90 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

Am Vortag und am Tag der Veranstaltung: 100 % der letztgültigen

Nettogesamtsumme

4. Für eventuell gebuchte/gemietete Zusatzleistungen durch den

Vermieter direkt oder beauftragte Drittanbieter hat der Mieter die

Kosten im vollem Umfang zu tragen, sofern er seine Kündigung nicht

mindestens 40 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitteilt. Für

beauftragte Drittanbieter gilt diese Regelung nicht. Hier gelten die

Regelungen des entsprechenden Drittanbieters und sind im Zweifel in

vollem Umfang zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Mieter

angefertigte Sonderbauten, nicht mehr anderweitig zu verwendendes

Equipment oder zu dem Zeitraum nicht mehr vermietbares Equipment

(z.B. Leinwand kurz einer Meisterschaft abbestellen, usw.).

Der Mieter hat bei der Schadenpauschalierung die Möglichkeit, einen

geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Vermieter die

Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

§ 17 – Höhere Gewalt

1. Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer

Gewalt, also aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit einer der

Vertragsparteien stehenden Ereignisses (z.B. Krieg,

Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht

stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin

entstandenen Kosten und etwaigen Auslagen selbst.

2. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

§ 18 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten

Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,

juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, ist Bad Homburg v.d.H. ausschließlicher

Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar

oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Bad

Homburg v.d.H., wenn der Mieter nach Vertragsschluss seinen Sitz

bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Erfüllungsort ist Oberursel.

– Stand 2023 –