für die Vermietung & Dienstleistungen der COPPER Group GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung & Dienstleistungen der COPPER Group GmbH & Co. KG
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter/Kunden. Jegliche Änderungen, gleich welcher Art, bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Die COPPER Group GmbH & Co. KG, – Edouard-Desor-Straße 2 – 61381 Friedrichsdorf, vertreten durch die COPPER Group Betriebs-, Verwaltungs und Beteiligungs GmbH, Geschäftsführer: Bastian Karst, Moritz Karst und Lars Weingarten, St. Nr. 003 310 306 47, Bankverbindung: Frankfurter Sparkasse, Kontonummer: 0200616544 BLZ:50050201 – IBAN:
DE79500502010200616544 , Swift -BIC:HELADEF1822, wird im Folgenden als Vermieter bezeichnet.
§ 1 – Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Vertrag genannten
Mieträume zu den im Vertrag genannten Bedingungen sowie sonstigen
Zusatzleistungen.
§ 2 – Zustandekommen des Mietvertrages
Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und
Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen kommt erst
zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot des Vermieters durch
Unterzeichnung des Vertragsangebotes annimmt. Alle vertraglichen
Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter erlangen nur in
Schriftform Gültigkeit. Mit Vertragsschluss bestätigen die Parteien, dass
keine Nebenabreden getroffen worden sind. Der Mietvertrag erlangt seine
Gültigkeit erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Mietzinses/Anzahlung von 50% der Angebotssumme.
§ 3 – Gegenstand, Inhalt und Zweck des Mietvertrages
1. Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die Bereitstellung der
Räumlichkeit sowie fest verbauter Einrichtungen. Die Bereitstellung
zusätzlichen Inventars, wie Musikanlage, Licht, Dekoration, Mobiliar,
etc. wird individuell vereinbart und zusätzlich zur vereinbarten Miete
vergütet.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu
überlassen, insbesondere sie unter zu vermieten. Eine etwaige
Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in
keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.
3. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter durch
seine Mitarbeiter oder beauftragten Personen gegenüber dem Mieter
und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.
4. Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens drei Tage vor der
Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während des Aufund
Abbaus durch den Mieter und während der Veranstaltung vor Ort
anwesend und für den Vermieter unmittelbar erreichbar (auch
telefonisch) sein muss.
5. Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des
Mietvertrages, spätestens aber eine Kalenderwoche vor
Veranstaltungsbeginn, das Programm sowie den Ablauf dem
Vermieter bekannt zu geben und mit diesem abzusprechen.
Der Vermieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom
Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung
erheblich abweicht und eine Anpassung des Vertrages nicht zustande
kommt.
Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche
Änderung im Ablauf der Veranstaltung, so ist diese dem Vermieter
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall hat der
Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
6. Wenn sich nach Mietvertragsabschluss herausstellt, dass aufgrund
eingetretener mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters
(Vermögensverfall, etc.)
die Zahlung der Miete(n) gefährdet ist, kann der Vermieter die
Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten verweigern, es sei denn, der
Mieter zahlt die im Mietvertrag vereinbarte Vergütung vorab. Das
Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter
bereits bei Abschluss des Mietvertrages von Umständen der
mangelnden Leistungsfähigkeit des Mieters Kenntnis hat.
§ 4 – Mietzeit
1. Die Mieträume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen.
Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit
gestattet. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so wird ein
anteiliger Mietzins (Gesamtmietzins: vereinbarte Stundenzahl =
Betrag) pro Stunde erhoben.
2. Gibt der Vermieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume
nicht ordnungsgemäß zurück, so gerät er in Verzug. Im Verzugsfall hat
der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen
Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte
Gegenstände bei Dritten einzulagern. Ferner sind etwaige durch eine
nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und
Mietausfallschäden von Mieter zu erstatten.
§ 5 – Miete, Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Raummieten, die Preise für Einrichtungen, technische
Ausstattungen und Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot
und dessen Annahme. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen
Höhe in Rechnung gestellt.
2. Die Fälligkeit der Mieten und Preise sowie Dienstleistungen ergibt sich
aus dem Angebot und wird auf der Rechnung mitgeteilt.
3. Kommt der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt,
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls der Vermieter
einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem
Vermieter nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters mit Forderungen
aus einem anderen Schuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 – Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
1. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten
Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der
Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen,
ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das
Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in
eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen
zum Schutze der Jugend an und übernimmt die Haftung für deren
Einhaltung.
2. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche
Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter
rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Der Vermieter
übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für
die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für die gesetzlich
erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei
sonstigen Verwertungsgesellschaften ist der Mieter verantwortlich.
3. Der Mieter garantiert dem Vermieter alle für die Veranstaltungen
erforderlichen gesetzlichen Abgaben anzuzeigen und abzuführen.
Dies gilt für jegliche mit der Veranstaltung in Bezug stehenden
Abgaben (wie z.B. Künstlersozialkasse, Krankenkasse,
Sozialversicherung, Versicherungen, Genehmigungen, Tantieme,
Nützungsgebühren, usw.)
4. Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen
Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat
ausschließlich der Mieter auch für den Fall einzustehen, dass der
Vermieter im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter
den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
§ 7 – Haftung
1. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich
etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine
Beauftragen und sonstige Dritte (z.B. Lieferanten) schuldhaft
verursacht werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von
Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten
Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft oder
grob Fahrlässig hierzu beigetragen hat oder er zumindest
entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare
Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Dies gilt insbesondere
bzw. auch für im Falle des entstehenden Schadens eventuelle
Abwesenheit des Mieters bzw. einer von ihm beauftragte und dem
Mieter schriftlich angezeigte leitende Person oder der Sorgfaltspflicht
nicht entsprechender körperlicher und geistiger Verfassung durch
Alkoholeinfluss, Rauschmittel, usw..
Der Mieter haftet ausdrücklich auch für Schäden, die von ihm bzw. den
in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit
eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen
verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen
Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es ihm,
fehlendes Verschulden nachzuweisen.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich
zugelassene Personenzahl in den angemieteten Räumen nicht
überschritten wird. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus
entstehenden Schäden.
3. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf erkennbare mangelnde
Beschaffenheit der vermieteten Räume, des vermieteten Inventars
und/oder einer zur Verfügung gestellten technischen Einrichtung oder
auf eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen
zurückzuführen sind.
4. Der Umfang der Haftung des Vermieters gemäß Ziffer 3 ist wie folgt
beschrankt: Für Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen und
unerlaubten Handlungen (des Vermieters, seines gesetzlicher
Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen) haftet der Vermieter nur,
wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten
nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hiervon ist
auch nicht der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens anstelle
der Erfüllung erfasst. Soweit den Vermieter eine Haftung trifft, ist der
Umfang seiner Ersatzpflicht stets auf vertragstypische Schäden
begrenzt. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht für vom Mieter
verhinderbare Schäden. Soweit die Haftung des Vermieters
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
5. Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die
Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen
Schadenersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von
mit der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der
Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden,
freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten möglicherweise erwachsen.
Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen
gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft
verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter,
seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
6. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter
und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu
lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände,
welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten,
etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern
mitgebracht werden, wird von dem Vermieter ausdrücklich keine
Haftung übernommen.
§ 8 – Einlass-, Ordnungsdienst und Sicherheitspersonal
1. Jede Veranstaltung bedarf eines Einlass-, Ordnungs- und/bzw.
Sicherheitsdienstes. Das Personal wird vom Mieter gestellt.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle seine Mitarbeiter,
beauftragte Dienstleister und sonstige dem Mieter zuzuordnende
Personen über alle gesetzlichen Genehmigungen, Ausbildungen und
behördlichen Auflagen verfügen, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit
gesetzlich vorgeschrieben sind.
3. Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von jeglicher
Verantwortung oder Ansprüchen frei, die aus Satz 1 und 2 entstehen
oder entstehen könnten. Der Mieter garantiert dem Vermieter, dass
zum Zeitpunkt der Veranstaltung sowie Auf- und Abbau alle
Mitarbeiter über entsprechende Fähigkeiten verfügen bzw. alle
gesetzlichen Auflagen erfüllen.
§ 9 – Technische Einrichtungen des Vermieters
1. Die in den Mieträumen eingebauten technischen Einrichtungen (z.B.
Licht- und Tontechnik) dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten
des Vermieters bedient werden. Der Mieter hat die hierfür
entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den Preislisten des
Vermieters zu tragen.
2. Stellt der Veranstalter eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen
(z.B. Ton, Licht, usw.) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so
haftet der Veranstalter/Mieter für eventuelle Schäden oder Diebstahl
auch dann, wenn der Vermieter sein Einverständnis hierzu erklärt hat.
Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von einer Nachweispflicht
frei, dass eventuelle Vorschäden bestanden und dadurch die
Funktionsfähigkeit eingeschränkt war oder zum Ausfall geführt haben
und der Schaden ihm nicht zuzuschreiben bzw. nachzuweisen ist. Dem
Mieter obliegt die Pflicht, das von ihm oder seinen Mitarbeiter zu
bedienende Equipment vor der Veranstaltung eingehend zu prüfen
und eventuelle Schäden schriftlich anzuzeigen bzw. schriftlich im
Übergabeprotokoll festzuhalten. Eine mündliche Anzeige wird
einvernehmlich ausgeschlossen und entbindet nicht von der Haftung.
§ 10 – Werbung
1. Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen
im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume)
nur mit vorher einzuholender Erlaubnis des Vermieters angebracht
werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten
Mietzeit wieder zu entfernen. Anderenfalls gilt § 4 Nr. 2 dieser
Bedingungen entsprechend.
2. Jegliche feste Verbindung mit Schrauben, Nägeln, Klammer usw. ist
strikt untersagt. Ferner ist das anbringen mit beidseitigem Klebeband,
Gaffa Band und Tape strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für
Preistafeln, Werbebanner, Poster, Dekoration, usw. Zur Anbringung
mit Klebeband ist ausdrücklich nur geeignetes rückstandsfrei zu
entfernendes Klebeband zulässig (z.B. Kreppband, Abdeckband o.ä).
Jegliche Zuwiderhandlung stellt eine mutwillige Beschädigung des
Mietobjekts dar und der Mieter/Veranstalter haftet für die
fachmännische Instandsetzung der Schäden in vollem Umfang.
§ 11 – Gewerbeausübung
1. Der Mieter darf ohne vorher einzuholende Erlaubnis des Vermieters
keine Fotografen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von
Aufnahmen des Mietobjekts bei Veranstaltungen zulassen oder eine
sonstige Gewerbeausübung dulden.
2. Das Erstellen von fotografischem Bildmaterial während der
Veranstaltung ist nur gestattet, sofern das Bildmaterial ausschließlich
als Erinnerungsmaterial dient und ausschließlich auf den vom Mieter
direkt betriebenen Internet- , Social Media usw. Seiten veröffentlicht
wird. Eine Veräußerung des Bildmaterials zur kommerziellen
Verwendung ist untersagt.
3. Das Erstellen von fotografischem Bildmaterial bei privaten oder nicht
öffentlichen Veranstaltungen ist zu Erinnerungszwecken grundsätzlich
gestattet sofern es nachträglich nicht zu kommerziellen verwendet
oder veröffentlicht wird.
4. Eine eventuelle einvernehmliche Erlaubnis bedarf der Schriftform.
§ 12 – Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Filmaufnahmen
1. Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-,
Fernseh-, Video und Filmzwecke sind grundsätzlich nur mit
Einwilligung des Vermieters erlaubt. Die finanziellen Konditionen
hierfür bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
2. Sofern eine Genehmigung des Vermieters vorliegt, obliegt es dem
Mieter, alle rechtlichen Genehmigungen einzuholen und alle
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
§ 13 – Versicherung
1. Der Mieter hat für die Risiken einer Veranstaltung eine
Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Diese
haben das typische Schadenrisiko zu erfassen.
2. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter unaufgefordert
bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung
nachzuweisen.
§ 14 – Hausordnung
1. Der Mieter darf die Mieträume nur für die vereinbarte Veranstaltung
benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
2. Das Selbständige Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters
ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik gestattet.
3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische
Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör
und Abluftöffnungen der Heizung und Lüftungsanlage müssen ebenso
wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei
und zugänglich bleiben.
4. Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Mieträume
sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten, etc.
bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Auf- und Einbauten
müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der
Mieter hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen
Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von
Wänden etc. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen sind nicht
zulässig. Entspricht der Mieter dieser Verpflichtung auch nach
Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter nicht, so ist
dieser berechtigt, die Aufräum- und Beseitigungsarbeiten
fachmännisch vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter
zu tragen.
5. Wegen des An- und Abtransportes sowie des Aufstellens und
Aufhängens besonders schwerer Teile, die Fundamente oder
besondere Tragevorrichtungen benötigen, ist mit dem Vermieter
rechtzeitig vor Einbringung zu verhandeln.
6. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels
eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar
gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1
nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung
kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere
Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu
imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier u.ä. dürfen nur
außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so
anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer
sich nicht darin verfangen. Die Bekleidung der Saalwände oder
anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist untersagt.
Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von
dem Mieter unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in
Ständen oder Gängen aufbewahrt werden.
7. Eine Verwendung von offenem Licht oder Feuer ohne schriftliche
Einwilligung des Vermieters ist untersagt. Bei Genehmigung durch den
Vermieter sind alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten und
gegebenenfalls geschultes Personal extra abzustellen.
8. Mietequipment des Vermieters muss in einwandfreiem Zustand
zurückgegeben werden. Jegliche Veränderungen, Beklebung usw. ist
grundsätzlich unzulässig und führt zum Untergang der Sache. Sollte
das Mietequipment nicht im ursprünglichen Zustand an den Vermieter
zurückgegeben werden, so ist der Vermieter nach entsprechender
Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen. Der
Mieter haftet in vollem Umfang für die Neuanschaffung. Bei kleineren
Schäden haftet der Mieter für eine fachmännische Instandsetzung.
9. Den von dem Vermieter beauftragten Mitarbeitern ist ein jederzeitiges
Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.
10. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters ist bei der
Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.
§ 15 – Kündigung
1. Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlungen in
Verzug gekommen ist, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist
oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, die
Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt
werden können, die nach § 6 erforderlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse nicht vorliegen, eine vertraglich vereinbarte
Sicherheitsleistung seitens des Mieters nicht abgegeben wird, der
Mieter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht
nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt,
dass dem Vermieter
die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
2. Rücktritt und fristlose Kündigung sind dem Mieter gegenüber
unverzüglich zu erklären. Dabei sind dem Mieter die Grunde
mitzuteilen. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht gemäß
§ 15 Ziffer 1 Gebrauch, hat der Mieter weder Anspruch auf
Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des
entgangenen Gewinns.
3. Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung für Kosten gegangen,
die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur
Erstattung dieser Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet.
§ 16 – Kündigungsfolgen seitens des Mieters
1. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt.
2. Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat,
nicht durchgeführt bzw. storniert, behält der Vermieter die
Vergütungsansprüche für Miete, Nebenkosten und sonstige
Lieferungen und Leistungen. Der Vermieter muss sich jedoch im
Bereich vereinbarter Lieferungen und Dienstleistungen etwaige
ersparte Aufwendungen sowie bei der Raumvermietung Einnahmen
aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
3. Eine etwaige Stornierung muss der Mieter schriftlich so früh wie
möglich erteilen.
Der Mieter zahlt bei Rücktritt vom Vertrag:
Bis 30 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 50 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
29 – 15 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 60 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
14 – 8 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 70 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
7 – 5 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 80 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
4 – 2 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag: 90 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
Am Vortag und am Tag der Veranstaltung: 100 % der letztgültigen
Nettogesamtsumme
4. Für eventuell gebuchte/gemietete Zusatzleistungen durch den
Vermieter direkt oder beauftragte Drittanbieter hat der Mieter die
Kosten im vollem Umfang zu tragen, sofern er seine Kündigung nicht
mindestens 40 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitteilt. Für
beauftragte Drittanbieter gilt diese Regelung nicht. Hier gelten die
Regelungen des entsprechenden Drittanbieters und sind im Zweifel in
vollem Umfang zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Mieter
angefertigte Sonderbauten, nicht mehr anderweitig zu verwendendes
Equipment oder zu dem Zeitraum nicht mehr vermietbares Equipment
(z.B. Leinwand kurz einer Meisterschaft abbestellen, usw.).
Der Mieter hat bei der Schadenpauschalierung die Möglichkeit, einen
geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Vermieter die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
§ 17 – Höhere Gewalt
1. Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer
Gewalt, also aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit einer der
Vertragsparteien stehenden Ereignisses (z.B. Krieg,
Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht
stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin
entstandenen Kosten und etwaigen Auslagen selbst.
2. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
§ 18 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Bad Homburg v.d.H. ausschließlicher
Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Bad
Homburg v.d.H., wenn der Mieter nach Vertragsschluss seinen Sitz
bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist Oberursel.
– Stand 2023 –